Montage von Krananlagen
Gern helfen wir Ihnen bei der Planung, Montage und Inbetriebnahme Ihres Krans. Unser eingespieltes Team aus qualifizierten Mitarbeitern sorgt dabei für einen technisch sauberen und zeitlich reibungslosen Ablauf. Dabei kümmern wir uns auf Wunsch ebenfalls um die benötigten Hilfsmittel für die Montage, wie bspw. Hubarbeitsbühnen, einen Autokran oder Gabelstapler. Durch die langjährige Erfahrung und Kompetenz unserer Monteure können wir eine sichere und zeitlich optimierte Montage von Säulenschwenkkräne, Wandschwenkkräne oder Brückenkräne in Werkstätten oder im Freien gewährleisten. Außerdem kümmern wir uns auch um die nötige Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme ihres neuen oder modernisierten Krans.
Montagearten:
- Montage von Kränen und Kransystemen durch qualifizierte Mitarbeiter
- Schweißarbeiten an Kränen durch geprüfte Schweißer
- Elektrofachmontagen durch qualifizierte Mitarbeiter
- Montage von Dübeln und Kernbohrarbeiten
- Bereitstellung von Hilfsmitteln für die Montage
Inbetriebnahme:
- Organisation der nötigen Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme (nach DGUV Vorschrift 52 und 54 (BGV D6 und D8)) und nach wesentlichen Änderungen (nach DGUV Vorschrift 52 und 54 (BGV D6 und D8))
- Handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane > 1 t Tragfähigkeit müssen dabei durch einen Prüfsachverständigen geprüft werden und Krane < 1 t Tragfähigkeit durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6
- Bereitstellung der Prüflast und Hubarbeitsbühne
Prüfung von Krananlagen
Grundsätzlich gilt die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV), welche durch die DGUV Grundsatz 309-001 hinsichtlich der Durchführung von Kranprüfungen für Hersteller und Betreiber ergänzt wird.
Betriebssicherheitsverordnung (Grundlegende Informationen/Auszüge)
In der Betriebssicherheitsverordnung wird unter §14 die Prüfung von Arbeitsmitteln gesetzlich festgelegt:
(1) Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, vor der erstmaligen Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Die Prüfung umfasst Folgendes:
- die Kontrolle der vorschriftsmäßigen Montage oder Installation und der sicheren Funktion dieser
Arbeitsmittel,
- die rechtzeitige Feststellung von Schäden,
- die Feststellung, ob die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig sind. Prüfinhalte, die im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens geprüft und dokumentiert wurden, müssen nicht erneut geprüft werden. Die Prüfung muss vor jeder Inbetriebnahme nach einer Montage stattfinden.
(2) Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, hat der Arbeitgeber wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Die Prüfung muss entsprechend den nach § 3 Absatz 6 ermittelten Fristen stattfinden. Ergibt die Prüfung, dass ein Arbeitsmittel nicht bis zu der nach § 3 Absatz 6 ermittelten nächsten wiederkehrenden Prüfung sicher betrieben werden kann, ist die Prüffrist neu festzulegen.
(3) Arbeitsmittel sind nach prüfpflichtigen Änderungen vor ihrer nächsten Verwendung durch eine zur Prüfung befähigte Person prüfen zu lassen. Arbeitsmittel, die von außergewöhnlichen Ereignissen betroffen sind, die schädigende Auswirkungen auf ihre Sicherheit haben können, durch die Beschäftigte gefährdet werden können, sind vor ihrer weiteren Verwendung einer außerordentlichen Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person unterziehen zu lassen. Außergewöhnliche Ereignisse können insbesondere Unfälle, längere Zeiträume der Nichtverwendung der Arbeitsmittel oder Naturereignisse sein.
(4) Bei der Prüfung der in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel gelten die dort genannten Vorgaben zusätzlich zu den Vorgaben der Absätze 1 bis 3.
(5) Der Fälligkeitstermin von wiederkehrenden Prüfungen wird jeweils mit dem Monat und dem Jahr angegeben. Die Frist für die nächste wiederkehrende Prüfung beginnt mit dem Fälligkeitstermin der letzten Prüfung. Wird eine Prüfung vor dem Fälligkeitstermin durchgeführt, beginnt die Frist für die nächste Prüfung mit dem Monat und Jahr der Durchführung. Für Arbeitsmittel mit einer Prüffrist von mehr als zwei Jahren gilt Satz 3 nur, wenn die Prüfung mehr als zwei Monate vor dem Fälligkeitstermin durchgeführt wird. Ist ein Arbeitsmittel zum Fälligkeitstermin der wiederkehrenden Prüfung außer Betrieb gesetzt, so darf es erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem diese Prüfung durchgeführt worden ist; in diesem Fall beginnt die Frist für die nächste wiederkehrende Prüfung mit dem Termin der Prüfung. Eine wiederkehrende Prüfung gilt als fristgerecht
durchgeführt, wenn sie spätestens zwei Monate nach dem Fälligkeitstermin durchgeführt wurde. Dieser Absatz ist nur anzuwenden, soweit es sich um Arbeitsmittel nach Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 und Anhang 3 handelt.
(7) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Prüfung nach den Absätzen 1 bis 4 aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt wird. Dabei hat er dafür zu sorgen, dass die Aufzeichnungen nach Satz 1 mindestens Auskunft geben über:
- Art der Prüfung,
- Prüfumfang,
- Ergebnis der Prüfung und
- Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person; bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten elektronische Signatur.
Aufzeichnungen können auch in elektronischer Form aufbewahrt werden. Werden Arbeitsmittel nach den Absätzen 1 und 2 sowie Anhang 3 an unterschiedlichen Betriebsorten verwendet, ist am Einsatzort ein Nachweis über die Durchführung der letzten Prüfung vorzuhalten. ("Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist", §14, Absatz 1-5, Absatz 7)
In Anhang 3, Abschnitt 1 (zu § 14 Absatz 4, BetrSichV) werden die Prüfvorschriften für Krane spezifiziert:
1. Anwendungsbereich und Ziel
1.1 Dieser Abschnitt gilt für Prüfungen folgender Krane (Hebezeuge): Laufkatzen, Ausleger-, Dreh-, Derrick-, Brücken-, Wandlauf-, Portal-, Schwenkarm-, Turmdreh-, Fahrzeug-, Lkw-Lade-, Lkw-Anbau-, Schwimm-, Offshore- und Kabelkrane. Für Lkw-Ladekrane, deren Lastmoment mehr als 300 Kilonewtonmeter oder deren Auslegerlänge mehr als 15 Meter beträgt, gelten die Prüfvorschriften, wie sie in diesem Abschnitt für Fahrzeugkrane festgelegt sind.
1.2 Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch die genannten Krane sicherzustellen.
2. Zur Prüfung befähigte Personen und Prüfsachverständige
Zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt; soweit hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln weitergehende Anforderungen festgelegt sind (BetriSichV, Anhang 2 und 3), sind diese zu erfüllen. (§2 Absatz 6, BetriSichV)
Prüfsachverständige im Sinne dieses Abschnitts sind zur Prüfung befähigte Personen nach § 2 Absatz 6, die zusätzlich
- eine abgeschlossene Ausbildung als Ingenieur haben oder vergleichbare Kenntnisse und Erfahrungen in der Fachrichtung aufweisen, auf die sich ihre Tätigkeit bezieht,
- mindestens drei Jahre Erfahrung in der Konstruktion, dem Bau, der Instandhaltung oder der Prüfung von Kranen haben und davon mindestens ein halbes Jahr an der Prüftätigkeit eines Prüfsachverständigen beteiligt waren,
- ausreichende Kenntnisse über die einschlägigen Vorschriften und Regeln besitzen,
- über die für die Prüfung erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen verfügen und
- ihre fachlichen Kenntnisse auf aktuellem Stand halten.
3. Prüffristen, Prüfzuständigkeiten und Prüfaufzeichnungen
3.1 Für kraftbetriebene Krane gelten die in Tabelle 1 festgelegten Prüffristen und Prüfzuständigkeiten. Sofern dort eine wiederkehrende Prüfung durch einen Prüfsachverständigen vorgeschrieben ist, muss nicht zusätzlich eine Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden.
3.2 Für handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane gelten die in Tabelle 2 festgelegten Prüffristen und
Prüfzuständigkeiten.
3.3 Abweichend von § 14 Absatz 7 Satz 1 sind Aufzeichnungen über die gesamte Verwendungsdauer des Arbeitsmittels aufzubewahren.
3.4 Die in den Tabellen 1 und 2 genannten Krane sind nach außergewöhnlichen Ereignissen durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und nach prüfpflichtigen Änderungen durch einen Prüfsachverständigen zu prüfen. § 14 Absatz 3 Satz 1 findet insoweit keine Anwendung. § 14 Absatz 2 bleibt unberührt.
Tabelle 1: Prüffristen und Prüfzuständigkeiten für bestimmte Krane
Kran |
Prüfung nach der Montage, Installation und vor der ersten Inbetriebnahme |
Wiederkehrende Prüfung |
Laufkatzen |
Prüfsachverständiger |
mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
Ausleger- und Drehkrane |
Prüfsachverständiger |
mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
Derrickkrane |
Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3 |
mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle 4 Betriebsjahre durch einen Prüfsachverständigen |
Brückenkrane, Wandlaufkrane |
Prüfsachverständiger |
mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6
|
Portalkrane |
Prüfsachverständiger |
mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6
|
Schwenkarmkrane |
Prüfsachverständiger |
mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
Turmdrehkrane |
zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 14. und 16. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen |
fahrbare Turmdrehkrane (Auto-Turmdrehkrane) mit luftbereiftem und angetriebenem Unterwagen; die Fahrbewegungen werden von einer Fahrerkabine im Unterwagen und die Kranbewegungen von einer Krankabine aus gesteuert, die im oder am Turm angeordnet ist |
Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3 |
mindestens halbjährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 14. und 16. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen |
Fahrzeugkrane |
Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3 |
mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 13. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen |
Lkw-Ladekrane
a) grundsätzlich
b) mit mehr als 300 kNm Lastmoment oder mit mehr als 15 m Auslegerlänge
|
Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3
Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3
|
mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6
mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 13. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen
|
Lkw-Anbaukrane |
Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3 |
mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle 4 Betriebsjahre durch einen Prüfsachverständigen |
Offshorekrane und Schwimmkrane (unter Offshorebedingungen) |
Prüfsachverständiger, falls Einbau oder Aufbau vor Ort erfolgen |
mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle 4 Betriebsjahre durch einen Prüfsachverständigen, im 14. und 16.Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen |
Schwimmkrane (unter sonstigen Bedingungen) |
Prüfsachverständiger, falls Einbau oder Aufbau vor Ort erfolgen |
mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
Kabelkrane |
Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3 |
mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
Tabelle 2: Prüffristen und Prüfzuständigkeiten für handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane
Kran |
Prüfung nach Montage, Installation und vor der ersten Inbetriebnahme |
Wiederkehrende Prüfung |
handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane > 1t Tragfähigkeit |
Prüfsachverständiger |
mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane ≤ 1t Tragfähigkeit
|
zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
DGUV Grundsatz 309-001 (Grundsätze der Prüfung von Kranen)
"Bei Konstruktion, Bau und Betrieb von Kranen ist die Einhaltung von sicherheitstechnischen Prinzipien unbedingte Voraussetzung für die Vermeidung von Gefährdungen, die sich z. B. aus einem Lastabsturz, Umsturz des Kranes oder Versagen der Krankonstruktion für Leben und Gesundheit von Personen sowie für Sachen und Umwelt ergeben können. Betroffen von derartigen Gefährdungen sind nicht nur die unmittelbar mit dem Kran Beschäftigten, z. B. Kranführer und Anschläger, sondern auch Personen, die im Arbeitsbereich von Kranen beschäftigt sind oder sich dort aufhalten. Den Gefahren, die sich aus einem möglichen Versagen von Bauteilen, dem Nichtvorhandensein oder dem Versagen von Sicherheitseinrichtungen ergeben können, wird durch Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen sowie durch wiederkehrende
Prüfungen in Anlehnung an die DGUV Grundsatz 309-001 wirkungsvoll begegnet". (DGUV Grundsatz 309-001 vom August 2012, Seite 5 Absatz 1 und 2)
Dabei werden im DGUV Grundsatz 309-001 Prüfungen unterschieden in Prüfungen in Verantwortung des Herstellers und Prüfungen in Verantwortung des Betriebers. Neben der sachlichen Zuständigkeit werden für beide Prüfungen auch die Art, der Umfang und die Durchführung der Prüfungen beschrieben.